E-MTB Preisvergleich
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E-Bikes und E-Mountainbikes leasen – das musst du beachten

E-Bikes und E-Mountainbikes leasen – das musst du beachten

E-Bikes sind immer beliebter, kein Wunder also, dass es inzwischen nicht nur für jede Sparte spezielle Bikes gibt, wie zum Beispiel E-Mountainbikes oder ein E-Cityräder, sondern auch spezielle Finanzierungen und Leasingangebote, die auf den jeweiligen Bedarf zugeschnitten sind.
Ein E-Bike ist heutzutage auch eine immer häufiger eingesetzte Alternative, um den Weg zur Arbeit zurückzulegen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und hat daher E-Bike seit dem Jahr 2012 steuerlich einem Dienstwagen gleichgestellt, wodurch es entsprechende Steuervorteile gibt. Mit einer Gehaltsumwandlung profitieren davon beide Seiten: der Arbeitnehmer genauso wie auch der Arbeitgeber. Leasing Möglichkeiten gibt es daher für Gewerbetreibende, Selbstständige, Freiberufler und natürlich auch für Privatleute.

Unterschiede kaufen und leasen

Über Deutschlands Straßen rollen immer mehr Diensträder. Dies macht vor allem in Großstädten Sinn, wo Parkplätze knapp sind und man das Verkehrschaos auf einem Radweg schnell umfahren kann. In diesem Fall ist ein E-Bike eine gute Alternative zu einem Auto. Damit tust du zudem der Umwelt auch noch etwas Gutes. Und letztendlich sind Radfahrer häufig an der frischen Luft, was deren Gesundheit guttut.

Immer mehr Arbeitgeber stellen daher ihren Arbeitnehmern ein Dienstrad zur Verfügung. Dieses kann wahlweise gekauft oder geleast werden. Doch auch Privatleute können sich inzwischen entscheiden: sie kaufen das E-Mountainbike bar, sie nutzen eine günstige Fahrradfinanzierung oder sie leasen das Rad. Alles hat individuelle Vor- und Nachteile, auf die wir im Anschluss noch näher eingehen.

E-MTB kaufen in der Zusammenfassung

Wenn du ein E-Mountainbike kaufen möchtest, solltest du auf einige Faktoren achten, die wir dir in unserem Kaufratgeber näher erläutern – hier haben wir bereits die wichtigsten Kaufkriterien zusammengefasst. Generell gilt aber, dass du natürlich auch wissen solltest, wie das Fahrzeug finanzierst.

Die größte Auswahl hast du dann, wenn du bar bezahlst. Viele Fahrradhändler, Baumärkte oder Versandhäuser bieten aber auch spezielle Finanzierungen an, trotzdem ist die Auswahl in diesem Fall geringer. Kannst du das Fahrrad bar bezahlen, dann gehört es dir, sobald den Kaufpreis gezahlt hast. Außerdem hast du danach keine langfristigen Zahlungsverpflichtungen mehr und sollte dir das Rad nicht mehr gefallen, kannst du es einfach wieder weiterverkaufen.

Vorteile:

  • Du bist finanziell nicht langfristig an irgendwelche Verträge gebunden, musst dafür aber natürlich den gesamten Betrag auf einmal zahlen.
  • Bei Barzahlung hast du die Wahl der Qual und musst nicht speziell bei den Händlern suchen, die Finanzierungen oder Leasing offerieren. Außerdem ist es so einfacher, ein Rad mit deiner individuellen Traumausstattung zu finden.
  • Merkst du nach einiger Zeit, dass dir das Rad nicht gefällt oder möchtest du ein noch besseres kaufen, dann kannst du es einfach inserieren und weiterverkaufen. Schließlich ist die Nachfrage nach gebrauchten E-Mountainbikes groß.

Nachteile:

  • Der größte Nachteil ist natürlich, dass du den Kaufpreis auf einen Schlag auf den Tisch legen musst. Dieser ist nicht gerade niedrig.
  • Fallen Reparaturen an, musst du diese selbst bezahlen, außer natürlich, es handelt sich um Garantie- oder Gewährleistungen, die du beim Verkäufer in Anspruch nehmen kannst. Doch auch Verschleiß macht sich bemerkbar und alleine du musst dich um die Pflege und Wartung kümmern.
  • Fährst du das Rad länger, musst du einen größeren Wertverlust einkalkulieren. Ähnlich wie bei einem Neuwagen ist der Verlust im ersten Jahr am größten. Hier kann das Rad bis zu ein Drittel seines Wertes verlieren.

E-MTB leasen in der Zusammenfassung

Hast du im Moment nicht so viel auf der hohen Kante, dass du dein Elektro-Bike bar bezahlen kannst, kannst du das Rad auch finanzieren. Dabei wird das Leasing immer beliebter. Es läuft nicht anders ab, als wenn du ein Auto least. Du bist der Leasingnehmer und zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer des Bikes. Gemäß einem Vertrag darfst du das E-Bike für eine bestimmte Laufzeit nutzen und zahlst dafür einen genau definierten monatlichen Betrag. Am Ende des Leasingvertrags kannst du entweder ein neues Bike leasen oder aber das Rad aus dem Leasingvertrag übernehmen.

Leasing gibt es für dich als Privatperson, für Arbeitgeber und deren Angestellte, für Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler. Vor allem für Firmen lohnt es sich aufgrund dessen, dass ein E-Bike nicht abgeschrieben wird, sondern dass die monatlichen Leasingbeträge voll in die Kosten laufen, zu leasen. Als Privatperson kannst du die Leasingraten hingegen nicht steuerlich geltend machen. Es gibt inzwischen zahlreiche Onlineanbieter, die sich auf die Kundengruppe der Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler spezialisiert haben. Dazu zählen Leasing eBike, Job Rad und Mein Dienstrad.

Die meisten Leasingangebote richten sich speziell an Arbeitgeber, die gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern von Steuersparmodellen profitieren und zum Beispiel das E-Bike in Form einer Gehaltsumwandlung ihren Mitarbeitern anbieten. Diese Variante ist für beide Seiten steuerlich sehr attraktiv. Wie genau der Steuervorteil aussieht, darauf gehen wir später noch näher ein.

Vorteile:

  • Leasing lohnt sich dann, wenn es um Steuerersparnis geht. Denn abhängig von der Einkommenshöhe, dem Arbeitgeberanteil und dem Kaufpreis des Fahrrads kannst du so im Vergleich zur Barzahlung eine Menge Geld sparen.
  • Wer möchte, kann bei seinem Leasinggeber einen Vertrag abschließen, der auch die Verschleißteile und die Wartung des E-Bike mit einschließt. Hast du dann Motorprobleme, verschlissene Bremsen o. ä., kannst du diese Teile kostenlos bei einem Vertragspartner ersetzen lassen.
  • Am Ende der Leasing Laufzeit kannst du dein geleastes Bike günstig kaufen oder dir alternativ ein neues E-MTB aussuchen.

Nachteile:

  • Wird das E-Mountainbike von deinem Arbeitgeber geleast, dann profitierst du davon natürlich nur so lange, die du auch bei ihm beschäftigt bist. Bei einer Kündigung musst du das Bike abgeben, denn eine Vertragsübernahme ist nicht einfach.
  • Mit einem Leasingvertrag gehst du eine langfristige Zahlungsverpflichtung ein. Das bedeutet, dass du über diesen Vertragszeitraum jeden Monat die vereinbarte Rate zahlen musste.
  • Die Auswahl an zur Verfügung stehenden E-Mountainbikes ist bei Leasingverträgen nicht so groß wie bei Barkauf. Hinzu kommt, dass du nur bei dem Händler ein Rad auswählen kannst, mit dem dein Arbeitgeber zusammenarbeitet. Unter Umständen ist dein Lieblingsbike im Angebot gar nicht enthalten.

E-Mountainbike leasen – so klappt’s

Doch wie funktioniert nun das Leasing von einem E-Bike oder E-Mountainbike genau? Zunächst einmal musst du schauen, welches E-Bike oder E-Mountainbike aus dem Angebot des Leasinghändlers dir am besten gefällt. Denn der Kaufpreis ist sehr wichtig um die Leasingrate, aber auch die Steuerersparnis zu errechnen. Hast du dich für ein Modell entschieden, wird ein entsprechender Vertrag aufgesetzt. Die einzelnen Schritte stellen wir dir nachfolgend einmal näher vor:

Schritt 1: Genehmigung des Arbeitgebers einholen

Wenn du von einer Steuerersparnis profitieren möchtest, musst du natürlich zunächst einmal die Genehmigung des Arbeitgebers einholen, ob er überhaupt bereit ist, zum Beispiel über eine Gehaltsumwandlung solch ein Leasingangebot einzugehen. Manche Leasingfirmen unterstützen den Arbeitnehmer auch bei diesen Gesprächen.

Schritt 2: Vertrag wird aufgesetzt

Im zweiten Schritt wird ein maßgeschneiderter Rahmenvertrag vorbereitet. Darin sind sämtliche Modalitäten enthalten, wie zum Beispiel die monatliche Leasingrate, die Zeitdauer, das gewünschte E-Bike, aber auch weitere Vertragsinhalte, die die Instandhaltung oder die Versicherung betreffen.

Schritt 3: Arbeitgeber erstellt eine Überlassungsvertrag

Im Vertrag ist der Arbeitgeber als Leasingnehmer eingetragen. Damit der Arbeitnehmer das E-Bike nutzen darf, wird der Arbeitgeber das Rad im Rahmen eines Dienstfahrrads übertragen. Die monatliche Leasingrate wird dann von dem Bruttolohn des Arbeitnehmers eingehalten. Es ist möglich, dass der Arbeitgeber die weiteren Kosten, wie zum Beispiel für die Wartung und für die Versicherung übernimmt, natürlich kann er auch die kompletten Leasingraten aus eigener Tasche zahlen. Aufgrund der Steuerersparnis lohnt sich solch eine Vereinbarung und sie ist für den Arbeitgeber kostenneutral, wenn dieser sich die Leasingrate wieder vom Lohn reinholt.

Schritt 4: Auslieferung des E-Bikes

Im letzten Schritt wird das Dienstrad dann ausgeliefert bzw. kann bei dem Händler abgeholt werden. Ist die Laufzeit dann nach in der Regel 36 Monaten beendet, kann der Arbeitnehmer entweder ein neues Bikes leasen und das alte zurückgeben oder wahlweise das alte auch zu einem günstigen Anschaffungspreis käuflich erwerben.

Firmen Leasing – das musst du beachten

Ein E-Bike Leasing bringt durch eine Kostenübernahme oder durch eine Gehaltsumwandlung für den Mitarbeiter einige Vorteile, doch auch der Arbeitgeber profitiert davon. Ganz neu ist, dass seit Januar 2019 in dem Fall, in dem der Arbeitgeber die Leasingrate aus eigener Tasche zahlt, steuerlich die Null Prozent Regelung gilt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss und das E-Bike somit kostenfrei fahren kann.

Unter Umständen fallen Steuern an, wenn der Arbeitnehmer dann am Ende der Vertragslaufzeit das E-Bike zum Restwert vom Händler übernimmt. Manche Leasinggesellschaften übernehmen unter bestimmten Umständen auch diese Versteuerung. Vor 2019 musste der Arbeitnehmer zudem nach der ein Prozent Regelung den geldwerten Vorteil versteuern, konnte aber auch damit immer noch Geld sparen, da er im Gegenzug die gefahrene Arbeitsstrecke bei der Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Die neue Regelung, bei der die Versteuerung des geldwerten Vorteils entfällt, gilt zunächst einmal bis zum 31. Dezember 2021.

Leasing eines E-Bikes durch Gehaltsumwandlung – was ist das?

Das Leasing eines Dienstfahrzeuges ist eine tolle Sache, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine Gehaltserhöhung einig sind. Denn so können beide Seiten profitieren: der Arbeitnehmer erhält kostenlos ein hochwertiges E-Bike und der Arbeitgeber kann die anfallenden Kosten absetzen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht least, sondern das E-Mountainbike käuflich erwirbt. In diesem Fall ist eine Abschreibung über sieben Jahre möglich.

Ein Leasingvertrag läuft in der Regel über drei Jahre und es ist eine Versicherung bei Diebstahl und Unfall enthalten. Unterschiede gibt es darin, dass manche Versicherungen mit oder ohne Selbstbeteiligung sind. Wer möchte, kann oftmals auch einen Tarif mit Pannenhilfe abschließen. Abhängig vom ausgewählten Modell und dem Kaufpreis ist auch die monatliche Leasingrate unterschiedlich gehalten. Der Arbeitgeber übernimmt diese Rate und kann die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.

Somit ist der Arbeitgeber der Leasingnehmer und stellt daher einen Überlassungsvertrag an seinen Mitarbeiter aus. Dies kann auch ein Vertragszusatz zum Arbeitsvertrag sein. Darin kann der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine Gehaltsumwandlung vereinbaren. Das bedeutet, dass anstatt einer Auszahlung des Gehalts ein Teil als Sachlohn umgewandelt wird. Dieser Sachlohn ist das Dienstrad. Hierfür hält der Arbeitgeber im Gegenzug vom Arbeitnehmer die Versicherungsprämie und monatliche Leasingrate vom Bruttolohn ein.

Durch diese Vorgehensweise sinkt die Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer und für die Sozialabgaben. Dadurch zahlen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber weniger Sozialabgaben, beispielsweise für die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber kann aber auch einen Zuschuss leisten oder aber die Leasingraten vollumfänglich aus eigener Tasche zahlen.

Steuerersparnis durch Barlohnumwandlung

Bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse 1, der keine Kirchensteuer zahlt und ein Bruttomonats-Gehalt in Höhe von 3500 € bezieht, wirkt sich der Kaufpreis eines geleasten Dienstfahrzeuges im Wert von 2500 € und einem Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 25 € folgendermaßen aus: ohne Gehaltsumwandlung erhält der Arbeitnehmer aus diesem Gehalt einen Nettolohn in Höhe von 2191 €.

Versteuert nun der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil in Höhe von einem Prozent vom Kaufpreis und somit in Höhe von 25 €, erhält der Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 2151 € ausgezahlt. Das bedeutet, dass er trotz Leasingrate in Höhe von rund 80 € nur 40 € weniger Gehalt ausgezahlt bekommt. Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer dadurch eine Gehaltserhöhung zugebilligt, die ihm monatlich lediglich 25 € kostet.

Bei diesem Rechenexempel zahlt der Arbeitnehmer somit effektiv lediglich 40 €, hat dafür aber ein E-Mountainbike, das er uneingeschränkt nutzen kann. Wichtig ist, dass im Leasingvertrag keine Regelungen enthalten sind, dass der Arbeitnehmer nach Vertragsende das Rad käuflich übernehmen kann. Denn ansonsten beurteilt das Finanzamt es so, als wäre der Leasingvertrag nicht mit dem Arbeitgeber, sondern mit dem Arbeitnehmer geschlossen worden. Daher ist es sinnvoll, dass der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kosten aus eigener Tasche trägt. Das muss nicht zwangsweise in Form von einem pauschalen Zuschuss erfolgen, sondern kann auch durch die Übernahme von Reparaturen oder der Versicherungsrechnung passieren.

Der Nachteil der Gehaltsumwandlung liegt darin, dass durch die niedrigere Bemessungsgrundlage auch etwaige Lohnersatzleistungen niedriger ausfallen, wie zum Beispiel das Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auch in die Rentensicherung weniger einzahlen, wodurch der Rentenanspruch sinkt.

Auslauf des Leasing Vertrags – was passiert dann?

Aus steuerlichen Gründen sollte im Leasingvertrag niemals enthalten sein, dass am Ende der Leasingdauer der Arbeitnehmer eine Option auf Kauf hat. Denn im Falle der Finanzierung der Leasingrate durch Gehaltsumwandlung kann es passieren, dass bei einer Steuerprüfung der Betriebsprüfer den Arbeitnehmer als Leasingnehmer sieht. Dies würde nach sich ziehen, dass der Arbeitgeber sämtliche Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müsste.

Leasinganbieter werben damit, dass es möglich ist, zum Leasingvertrags-Ende das E-Bike günstig zu übernehmen. In diesem Fall wird damit geworben, dass der Kaufpreis nur noch 10 % des ursprünglichen Kaufpreises beträgt. Wer allerdings die gesamten Leasingraten mit berücksichtigt, wird schnell feststellen, dass er bei Barkauf viel günstiger an das Bike gekommen wäre. Daher sind solche Werbungen auch etwas irreführend.

Natürlich ist das E-Mountainbike nach 36 Monaten mehr wert als lediglich diese 10 %. Das Problem: übernimmt der Arbeitnehmer das Bike für diesen verminderten Preis, dann ist dies wieder ein geldwerter Vorteil, der vom Arbeitgeber versteuert werden müsste.

Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Übernahme aus Leasingvertrag

Zu versteuern ist als geldwerter Vorteil und somit der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert und dem gezahlten Kaufpreis. Hierfür muss daher zunächst einmal eine Bestimmung des Zeitwertes erfolgen. Mit Schreiben vom 17.11.2017 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Vereinfachung beschlossen: es wird eine Pauschale berechnet. Das bedeutet, dass gemäß dem BMF das Rad noch 40 % vom Kaufpreis wert ist.

Das bedeutet im umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer 30 % des Neupreises versteuern muss, wenn er das E-Bike für 10 % übernommen hat. Diese Versteuerungspflicht wird gerne von dem Leasinggeber verschwiegen. Der Leasinggeber selbst kann aber die Versteuerung vornehmen und gemäß § 37b Einkommensteuergesetz diese 30 % von dritter Seite versteuern. Sollte der Restwert nach Meinung des Arbeitnehmers weniger als 40 % betragen, dann sollte er dies mit einem Gutachten belegen.

Seriöse Leasinggesellschaften berücksichtigen die aktuelle deutsche steuerliche Situation und haben dementsprechend ihre Konditionen bei der Fahrradübernahme geändert. Meistens wurde der Übernahmepreis von 10 % auf höhere Beträge geändert. Trotzdem muss natürlich immer noch die Differenz zu den 40 % zum Neupreis versteuert werden. Um einen Kaufanreiz zu schaffen, übernehmen viele Leasinggesellschaften diese pauschale Steuer. Dadurch ist es für den Arbeitnehmer weiterhin interessant, ein E-Mountainbike über den Arbeitgeber zu leasen.

Alternative: neuer Leasingvertrag für neues Dienstrad

Wer nicht möchte, muss natürlich nicht zwangsweise nach Ablauf des Vertrages das Dienstfahrrad aus dem Leasing übernehmen. Alternativ ist es zum Beispiel auch möglich ein neues E-Mountainbike auszuwählen und erneut zu leasen. Vorsicht ist dann angebracht, wenn das Rad zurückgegeben wird und der Zustand nicht dem Alter entspricht.

Daher ist es auch sinnvoll, bei einem Leasingvertrag die Reparaturen und die Wartung mit einzuschließen. Fehlt nun solch eine Klausel, dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, das E-Bike zu pflegen und in Schuss zu halten. Ansonsten kann es passieren, dass die Leasinggesellschaft den Arbeitgeber mit Kosten belastet, die dieser dann an seinen Arbeitnehmer weitergeben kann. Kündigt übrigens ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer während der Leasingdauer, dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet das Rad wieder abzugeben.

1 % Regelung und 0 % Regelung E-Bike

Ein E-Bike, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, wird steuerlich wie ein Pkw oder Dienstwagen gewertet, der unentgeltlich oder entgeltlich an die Mitarbeiter vergeben wird. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer das E-Bike als geldwerter Vorteil über seine Lohnabrechnung mit ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuern muss, wenn er dieses Rad auch privat nutzt (hierfür reicht schon die Nutzung für die Strecke von der Wohnung zur Arbeit und umgekehrt).

Neu seit dem 1.1.2019 ist, dass Unternehmer nicht mehr die ein Prozent vom Listenpreis versteuern müssen, sondern dass bis zum 31. Dezember 2021 das E-Bike auch dann steuerfrei bleibt, wenn es dem Mitarbeiter für private Zwecke zur Verfügung gestellt worden ist. Die 0 % Regelung gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber die Leasingrate vollumfänglich aus eigener Tasche zahlt und diese nicht vom Bruttogehalt abzieht. In diesem Fall wird das E-Bike nicht als geldwerter Vorteil versteuert und bleibt somit bis Ende 2021 steuerfrei.

Ein E-Bike als Alternative zu einem Dienstwagen hat somit den Vorteil, dass der Weg von zu Hause zur Arbeit nicht versteuert werden muss. Dieser steuerliche Vorteil gilt allerdings nur für Pedelecs und für Fahrräder, nicht aber für S-Pedelecs. Somit sparen Arbeitnehmer dadurch Geld und der Arbeitgeber motiviert seine Mitarbeiter mehr an der frischen Luft zu sein und sich sportlich zu betätigen.

So funktioniert die ein Prozent Regelung

Der Arbeitnehmer muss jeden Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises (Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer) als geldwerter Vorteil versteuern, sofern das Rad auch privat genutzt wird. Hierfür wird der Arbeitgeber diese Versteuerung über die Lohnabrechnung vornehmen. Während bei einem Dienstwagen auch die Strecke Wohnung – Arbeitsplatz mit 0,03 % pro Entfernungskilometer versteuert werden muss, entfällt dies bei einem normalen E-Bike. Ausgenommen hiervon sind lediglich S-Pedelecs und E-Bikes, die schneller als 25 km/h sind.

Dafür darfst du bei deiner Einkommensteuererklärung für jeden Arbeitstag und somit pauschal für 230 Arbeitstage im Jahr pro Entfernungskilometer 0,30 € geltend machen. Das rechnet sich besonders dann, wenn der Arbeitgeber die Leasing Rate trägt. Doch auch dann, wenn die Leasingrate durch Gehaltsumwandlung wieder vom Bruttolohn abgezogen wird, rechnet sich dies. Schließlich wird dadurch dein steuerpflichtiges und sozialversicherungspflichtiges Bruttogehalt gesenkt.

Achte darauf, dass in dem Leasingvertrag keine Übernahmevereinbarung steht, denn in diesem Fall geht bei einer Prüfung das Finanzamt davon aus, dass nicht der Arbeitgeber, sondern du der Leasingnehmer bist. Dies zieht eine Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nach sich. Außerdem musst du bei einer günstigen Übernahme des Rads aus dem Leasingvertrag den geldwerten Vorteil versteuern.

So funktioniert die 0 % Regelung

Die 0 % Regelung ist zunächst einmal zeitlich befristet und beginnt im Januar 2019 und soll bis zum 31. Dezember 2021 gehen. Sie gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber die Leasingrate nicht vom Gehalt absieht und komplett übernimmt. Ansonsten bleibt es bei der bereits zuvor geschilderten ein Prozent Methode. Selbstständige profitieren von der 0 % Regelung sogar noch in einem größeren Umfang. Denn wenn das E-Bike zum Betriebsvermögen gehört, weil der Betrieb entweder die Leasingrate zahlt oder es auf anderem Weg gekauft hat, fahren auch Selbstständige steuerfrei.

Fahrräder und Pedelecs sind wie bei der ein Prozent Regelung gleichgestellt und ausgenommen sind die S-Pedelecs. Mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km in der Stunde zählen sie zu den Kraftfahrzeugen und werden auch dementsprechend versteuert. Auch bei der 0 % Regelung entfällt die Versteuerung der Strecke Wohnung- Arbeit. Es gibt aber noch eine weitere Vergünstigung, die ausschließlich die S-Pedelecs betrifft. Ab Januar 2019 müssen nicht ein Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden, sondern es muss nur noch die Hälfte und somit 0,5 % versteuert werden.

Die steuerlichen Regeln im Überblick

  • E-Bikes und Pedelecs werden 2012-2018 wie Dienstautos steuerlich gehandhabt
  • Ab 2019 sind sie sogar steuerfrei, sofern der Arbeitgeber die Kosten vollumfänglich übernimmt
  • Beim Leasing muss der Arbeitgeber als Leasingnehmer fungieren und die Überlassung dem Arbeitnehmer mit einem sogenannten Überlassungsvertrag bestätigen
  • Steuerlich profitieren beide Seiten von der Anschaffung eines E-Bikes: der Arbeitnehmer spart genauso wie der Arbeitgeber Steuern
  • Im Leasingvertrag sollte keine Kaufoption enthalten sein, da ansonsten der Arbeitnehmer als Leasingnehmer gewertet wird und eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer droht